Beglaubigte Übersetzung vom Ehefähigkeitszeugnis

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So einfach funktioniert's:

1. Zielsprache wählen

Wählen Sie die Zielsprache, in die Ihr Dokument übersetzt werden soll. Anschließend wählen Sie bitte welche Art von Übersetzung Sie benötigen. Klicken Sie auf „weiter“ und Sie gelangen zum nächsten Schritt.

2. Dokument hochladen

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Übersetzung und Beglaubigung

Ist Ihr/e künftige/r Ehepartner/in im Ausland geboren und nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wird vor der Eheschließung in Deutschland eine beglaubigte Übersetzung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigt. Die Übersetzung und Beglaubigung ist auch für die Heirat in einem Drittstaat empfehlenswert, weil sie behördliche Prozesse im Ausland deutlich vereinfacht.

Heiraten mit beglaubigtem Ehefähigkeitszeugnis

Ohne Hindernisse die Ehe schließen, das ist der Traum eines jeden Ehepaars. Damit das funktioniert, gibt es in Deutschland durch Anerkennung des Gesetzgebers die Übersetzung und Beglaubigung der Ehefähigkeitszeugnisse. Das amtlich beglaubigte Dokument dient als Bescheinigung, dass keiner der Ehepartner zum Zeitpunkt der Ehefähigkeitsfeststellung mit einem oder mehreren Partnern in einem anderen Staat verheiratet ist. Außerdem belegt dieses Dokument, dass es sich bei der Eheschließung nicht um eine sogenannte Scheinehe handelt, die das deutsche Recht als gesetzeswidrig einstuft. Die Übersetzung und Beglaubigung von Zeugnissen der Ehefähigkeit ist ein Nachweis, dass es sich um eine ernstzunehmende Eheschließung handelt, die mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft wieder geschieden wird. Die ansteigende Scheidungsrate in Deutschland wird durch Eheschließungen ohne Ehefähigkeitszeugnis stark beeinflusst.

Vor der geplanten Eheschließung im Ausland ist eine Übersetzung und Beglaubigung vom Ehefähigkeitszeugnis einzuholen. Standesämter in und außerhalb der Europäischen Union erkennen das Zeugnis vollumfänglich an. Für den ausländischen Standesbeamten ist die beglaubigte Übersetzung wichtig, um sicherzustellen, dass kein Eheverbot oder eine beträchtliche Beeinträchtigung der Ehefähigkeit vorliegt.

Deutsches Ehefähigkeitszeugnis: Anerkennung im Ausland

In einigen Staaten reicht eine übersetzte und beglaubigte Ehelosigkeitsbescheinigung aus. In den folgenden Drittstaaten wird das deutsche Ehefähigkeitszeugnis vom Standesamt anerkannt:

EU/EWR-Schengen

  1. Hellenische Republik Griechenland
  2. Republik Italien
  3. Großherzogtum Luxemburg
  4. Niederlande
  5. Republik Österreich (Austria)
  6. Republik Portugal
  7. Eidgenossenschaft Schweiz

Außerhalb der Europäischen Union

  1. Republik Moldau
  2. Republik Türkei

Abwicklung der beglaubigten Übersetzung

Zu unterscheiden ist, ob die Eheschließung in Deutschland oder im Ausland erfolgt. Hier sind drei Szenarien, in denen die reibungslose Übersetzung und Beglaubigung der Ehefähigkeitszeugnisse gewährleistet werden kann:

Eheschließung erfolgt in Deutschland mit einem Ehepartner mit deutscher Staatsbürgerschaft und einem mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
Der oder die ausländische Ehepartner/in beantragt bei der zuständigen Botschaft oder einem Konsulat das Ehefähigkeitszeugnis, mindestens aber die Ledigkeitsbescheinigung, wenn die Behörden im Ausland die Ausstellung des Zeugnisses nicht gewähren. Bei fehlendem Ehefähigkeitszeugnis ist eine Befreiung dieser beim zuständigen Standesbeamten zu beantragen. Den Beschluss fasst der Präsident des Oberlandesgerichts, bis zur Ausstellung des Beschlusses ist die Eheschließung nicht möglich. Deutsche Behörden erkennen ausländische Dokumente nur nach erfolgter Übersetzung und Beglaubigung an.

Eheschließung erfolgt im Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der beiden Ehepartner besitzt:
Der oder die deutsche Ehepartner/in muss beim zuständigen Standesamt des aktuellen oder letzten amtlichen Wohnsitzes in Deutschland das Ehefähigkeitszeugnis beantragen. Nach der Ausstellung muss die Übersetzung und Beglaubigung des Ehefähigkeitszeugnisses in der Sprache erfolgen, die im Land, in dem geheiratet wird, als Amtssprache gilt. Es gibt nur wenige Ausnahmen wie in der italienischen „Autonomen Provinz Bozen/Südtirol“, in der auch Deutsch als Amtssprache gilt.

Eheschließung erfolgt im Ausland, dessen Staatsangehörigkeit keiner der Ehepartner besitzt:

Beide Ehepartner müssen das Ehefähigkeitszeugnis vorzeigen. Die Übersetzung und Beglaubigung sind in der Sprache erforderlich, die als offizielle Amtssprache gilt, in dem Staat, in dem die Eheschließung erfolgt.